3 hängig sei, sondern ein Revisionsverfahren. Vorliegend gehe es darum, ein fehlerhaftes Urteil zu korrigieren, weshalb die Bestimmungen von Art. 410 ff. StPO anzuwenden seien. Solange der Beschluss des Obergerichts vom 18. Mai 2021 nicht rechtskräftig sei, komme einzig dem Obergericht die Kompetenz zu, Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer anzuordnen. Eine solche sei im Beschluss nicht angeordnet worden, weshalb kein gültiger Hafttitel vorliege und der Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen sei.