3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass gegen den Beschluss des Obergerichts vom 18. Mai 2021 eine Beschwerde beim Bundesgericht anhängig gemacht worden sei. Das Obergericht habe in seinem Beschluss keine Sicherheitshaft angeordnet, weshalb der Beschwerdeführer nach Strafende am 5. Juni 2021 hätte in Freiheit entlassen werden müssen. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit des Regionalgerichts und infolgedessen auch des Zwangsmassnahmengerichts, da beim Regionalgericht kein Verfahren nach Art. 363 ff. StPO