Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs resp. durch Belassung in der Sicherheitshaft in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.