Das Zwangsmassnahmengericht wies das Haftentlassungsgesuch mit Entscheid vom 18. August 2021 ab (KZM 21 937). 1.8 Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 30. August 2021 Beschwerde. Er beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und die unverzügliche Entlassung aus der Haft. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 1. September 2021 auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 6. September 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.