Auf ein Haftentlassungsgesuch des Verurteilten vom 11. August 2021, welches er direkt beim Zwangsmassnahmengericht einreichte, trat dieses mit Entscheid vom 12. August 2021 nicht ein und leitete das Haftentlassungsgesuch zuständigkeitshalber an das Regionalgericht weiter (KZM 21 921). 1.7 Mit Verfügung vom 16. August 2021 entsprach das Regionalgericht dem Haftentlassungsgesuch nicht und leitete dieses dem Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiter. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Haftentlassungsgesuch mit Entscheid vom 18. August 2021 ab (KZM 21 937).