_ im Rahmen der Sicherheitshaft erneut bestätigt haben, zog das Regionalgericht seine Verfügung vom 3. Juni 2021 in Wiedererwägung. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer unter dem Regime der Sicherheitshaft in der JVA G.________ verbleiben könne und damit die Anfrage der BVD, welche Massnahme zu vollziehen sei, gegenstandslos geworden sei. 1.6 Auf ein Haftentlassungsgesuch des Verurteilten vom 11. August 2021, welches er direkt beim Zwangsmassnahmengericht einreichte, trat dieses mit Entscheid vom 12. August 2021 nicht ein und leitete das Haftentlassungsgesuch zuständigkeitshalber an das Regionalgericht weiter (KZM 21 921).