Der Beschwerdeführer erklärte sich hiermit einverstanden. Der Verbleib des Beschwerdeführers in der JVA G.________ wurde auch von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) befürwortet, woraufhin das Gesuch mit Verfügung vom 3. Juni 2021 gutgeheissen wurde. Am 9. Juni 2021 teilten die BVD mit, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers in der JVA G.________ grundsätzlich sowohl im Rahmen der Sicherheitshaft als auch im Rahmen des vorzeitigen Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB oder einer sichernden Massnahme nach Art. 64 StGB möglich sei.