Der Verurteilte wurde ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug (Strafende per 5. Juni 2021) direkt in Sicherheitshaft versetzt (KZM 21 634). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.5 Gleichentags gelangte der Beschwerdeführer an das Regionalgericht mit dem Antrag, die angeordnete Sicherheitshaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) G.________ vollziehen zu dürfen. Der Beschwerdeführer wurde dahingehend informiert, dass seine Eingabe vom 2. Juni 2021 als Antrag auf vorzeitigen Massnahmenantritt gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO entgegengenommen werde. Der Beschwerdeführer erklärte sich hiermit einverstanden.