Das Regionalgericht zog seinen Antrag infolge formeller Gründe zurück, woraufhin das Zwangsmassnahmengericht das Verfahren als erledigt abschrieb (KZM 21 626). 1.4 Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 beantragte das Regionalgericht dem Zwangsmassnahmengericht erneut die Anordnung von Sicherheitshaft für die Dauer von sechs Monaten wegen Wiederholungsgefahr. Mit Entscheid vom 2. Juni 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft, befristet bis zum 4. Dezember 2021, an. Der Verurteilte wurde ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug (Strafende per 5. Juni 2021) direkt in Sicherheitshaft versetzt (KZM 21 634).