Mit Beschluss vom 18. Mai 2021 hiess die 2. Strafkammer des Obergerichts das Revisionsgesuch der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. Januar 2021 gut. Die Rechtskraft des Urteils des Obergerichts vom 26. Januar 2006 wurde insoweit aufgehoben, als keine Massnahme angeordnet worden sei, und das Verfahren wurde zur Prüfung der Anordnung einer nachträglichen Verwahrung gemäss Art. 65 Abs. 2 i.V.m. Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB, eventualiter einer stationären Massnahme gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB, an das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) zurückgewiesen.