442 Abs. 4 StPO). Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 1 und 2 sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 StPO), weshalb die Ausrichtung einer Entschädigung entfällt. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen.