Die Aufwendungen im Sinn von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.3). Der Beizug eines Anwalts war gerechtfertigt. Die Kostennote von Rechtsanwalt D.________ vom 4. Februar 2022 – mit einem Gesamthonorar von CHF 819.15 – gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Teilentschädigung wird somit auf CHF 273.20 bestimmt (inkl. Auslagen und MWST) und mit den auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).