9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1’500.00. Aufgrund der Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, dem Staat die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 500.00 aufzuerlegen. Den Rest, CHF 1’000.00, hat der Beschwerdeführer zu bezahlen. 9.1 Entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine (anteilige) angemessene Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 433 Abs. 1 analog i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Aufwendungen im Sinn von Art.