8. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die beiden Beschuldigten im Fall einer Anklageerhebung mit grosser Wahrscheinlichkeit einen Freispruch erwarten dürften. Demnach hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt bzw. faktisch das Verfahren eingestellt. Es sind keine Beweismassnahmen denkbar, die an diesem Ausgang des Verfahrens etwas ändern würden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Indes ist dispositivmässig festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.