bezichtigt haben soll, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Der Be- 11 schwerdeführer macht insoweit geltend, dass der Beschuldigte 2 die Lügengeschichte seines Sohnes ungeachtet seines neu gewonnenen Wissenstands weiter herumerzählt habe. Dafür existieren jedoch keine belastenden Hinweise. Der Umstand, dass der Beschuldigte 1 nach der Einvernahme seines Vaters aus der Wohnung geworfen wurde, lässt eher das Gegenteil vermuten.