Abgesehen davon, dass eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers am Hausfriedensbruch nicht ausgeschlossen werden kann, hat der Beschuldigte 2 gegenüber der Polizei klar zum Ausdruck gebracht, worauf sein «Wissen» basiert (nämlich auf Äusserungen seines Sohnes und seines Vorgesetzten) und dass er nicht wisse, ob dieses der Wahrheit entspreche (Einvernahmeprotokoll vom 3. Februar 2021, Z. 74-77 und Z. 118-125). Inwiefern er – nachdem er anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Februar 2021 erfahren hat, dass sein Sohn ihm gegenüber nicht ehrlich gewesen war – den Beschwerdeführer wider besseres Wissen eines unehrenhaften Verhaltens