7.4 Betreffend den Beschuldigten 2 kann ebenfalls kein Handeln «wider besseres Wissen» ausgemacht werden. Auch insoweit ist das Verfahren zu Recht mit einer verfahrenserledigenden Verfügung abgeschlossen worden. Abgesehen davon, dass eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers am Hausfriedensbruch nicht ausgeschlossen werden kann, hat der Beschuldigte 2 gegenüber der Polizei klar zum Ausdruck gebracht, worauf sein «Wissen» basiert (nämlich auf Äusserungen seines Sohnes und seines Vorgesetzten) und dass er nicht wisse, ob dieses der Wahrheit entspreche (Einvernahmeprotokoll vom 3. Februar 2021, Z. 74-77 und Z. 118-125).