Dass sie dies in Kenntnis der im Jugendstrafverfahren erhobenen Einsprache gemacht hat, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hatte die ihn angeblich entlastenden Beweise bereits vor Erlass des Strafbefehls angeboten. Da hiernach trotzdem ein Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, durfte die Staatsanwaltschaft ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, dass die Jugendanwaltschaft diesen keine Bedeutung beigemessen hatte. 7.4 Betreffend den Beschuldigten 2 kann ebenfalls kein Handeln «wider besseres Wissen» ausgemacht werden.