7.3 Gestützt auf das Ausgeführte liegen keine rechtsgenüglichen Hinweise vor, dass der Beschuldigte 1 bewusst falsche Behauptungen geäussert hätte. Im Fall einer Anklageerhebung wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch des Beschuldigten 1 zu rechnen, weshalb die Staatsanwaltschaft das gegen diesen geführte Verfahren wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung zu Recht mit einer verfahrenserledigenden Verfügung abgeschlossen hat. Dass sie dies in Kenntnis der im Jugendstrafverfahren erhobenen Einsprache gemacht hat, ist nicht zu beanstanden.