Ob allenfalls die angeblich geleistete Arbeitszeit des Beschwerdeführers in der Pizzeria erfasst worden ist, ist nicht bekannt. Dies braucht indes nicht weiter abgeklärt zu werden, da entsprechende Erfassungen nachträglich auch geändert werden können. Ihnen käme folglich praktisch kein Beweiswert zu. 7.3 Gestützt auf das Ausgeführte liegen keine rechtsgenüglichen Hinweise vor, dass der Beschuldigte 1 bewusst falsche Behauptungen geäussert hätte.