Auf den Videos vor dem Tatzeitpunkt ist C.________ zudem nicht zu sehen, sondern gemäss seinen eigenen Angaben nur sein Lachen zu hören. Schliesslich ist bezüglich der Videos vor der Tatzeit nicht erstellt, dass diese durch C.________ aufgenommen worden sind. Entgegen den Ausführungen von C.________ bei der Jugendanwaltschaft lassen sich selber in Snapchat aufgenommene Videos gemäss Kenntnis der Jugendanwaltschaft nicht von zugesendeten Videos unterscheiden. Die vom Beschuldigten eingereichten Videos entlasten ihn demnach nicht.