10 Tatzeit nicht am Tatort befunden hat. Es kann insoweit auf die einlässliche Begründung in der Einstellungsverfügung vom 13. Oktober 2021 (S.2) verwiesen werden: Vorab ist bezüglich dieser Videos festzuhalten, dass sie vor und nach, aber nicht während der Tatzeit, entstanden sind. Die Videos belegen demnach nicht, dass sich der Beschwerdeführer nicht zusammen mit den anderen Personen im Gebäude der Firma E.________ AG hätte aufhalten können. Auf den Videos vor dem Tatzeitpunkt ist C.______