Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass H.________ auch in der zweiten Einvernahme zu Protokoll gegeben hat, dass «L.________» dabei gewesen sei. Anders als bei der ersten Befragung gab er jedoch an, dass es der Beschuldigte 1 gewesen sei, der sie mit einem Badge ins Gebäude reingelassen habe (Einvernahmeprotokoll vom 19. Januar 2021, Z. 24-51). Der Beschwerdeführer macht geltend, zum Tatzeitpunkt in der Pizzeria K.________ und anschliessend zum Fussballspielen mit Kollegen in N.________ (Ort) gewesen zu sein. Die Beschwerdekammer geht mit der Jugendanwaltschaft einig, dass die diesbezüglich eingereichten Beweismittel und beantragten Zeugeneinvernahmen nicht zu beweisen vermögen resp.