Es dürfte sich für die Tatbeteiligten um eine hektische Situation gehandelt haben, was eine Absprache im damaligen Zeitpunkt unwahrscheinlich erscheinen lässt. Zudem ist ein Motiv für eine Falschbezichtigung nicht erkennbar, gewinnen sie dadurch doch für die eigene Tatbeteiligung keine Vorteile. Dass der Beschuldigte 1 den Geschehensablauf seinem Vater, dem Beschuldigten 2, gegenüber anders als gegenüber der Polizei geschildert hat, ändert nichts. Der Polizei gegenüber hat er bereits in der Tatnacht eingeräumt, der «Drahtzieher» gewesen zu sein. Dass er dies so seinem Vater nicht gesagt resp.