Der Beschuldigte 1 hat bestätigt, dass es sich hierbei um den Beschwerdeführer handelt. Dass sich die vier genannten Personen bezüglich der Beteiligung einer fünften Person (namens «L.________» resp. «M.________» [Anmerkung der Kammer: Kurzform von «L.»]) abgesprochen haben und der Beschuldigte 1 den Beschwerdeführer zu Unrecht belastet hat, ist rein theoretisch möglich, jedoch unwahrscheinlich. Die Tatbeteiligten wurden von der Polizei vor Ort überrascht, worauf der Beschuldigte 1 die Flucht ergriffen hat. Es dürfte sich für die Tatbeteiligten um eine hektische Situation gehandelt haben, was eine Absprache im damaligen Zeitpunkt unwahrscheinlich erscheinen lässt.