Wie für die Staats- und die Generalstaatsanwaltschaft erscheint eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Hausfriedensbruch auch für die Beschwerdekammer als sehr wahrscheinlich. Die Aussagen der geständigen Tatbeteiligten können, soweit die Teilnahme des Beschwerdeführers betreffend, als glaubhaft bezeichnet werden. Die in ihren Erstaussagen erkennbaren Widersprüche (z.B. wer mit wem an den Tatort gefahren ist) vermögen ihre Aussagen, wonach der Beschwerdefüh-