und H.________ – wegen fehlenden Vorsatzes. Der Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft kann zudem entnommen werden, dass eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers nicht zweifellos nachgewiesen werden könne, es aufgrund der tatnahen Aussagen der volljährigen Mittäter jedoch durchaus möglich sei, dass er sich am 19. Dezember 2020 gemeinsam mit diesen in der Firma E.________ AG aufgehalten habe. Diese Folgerung ist nicht zu beanstanden. Wie für die Staats- und die Generalstaatsanwaltschaft erscheint eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Hausfriedensbruch auch für die Beschwerdekammer als sehr wahrscheinlich.