7.2 Das gegen den Beschwerdeführer geführte Jugendstrafverfahren wegen Hausfriedensbruchs ist nicht etwa deshalb eingestellt worden, weil dessen Abwesenheit vom Tatort und damit seine Nichtschuld klar nachgewiesen worden wäre, sondern – in Anlehnung an die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Beschuldigten 1, F.________, G.________ und H.________ – wegen fehlenden Vorsatzes.