7. 7.1 Mittlerweile wurde das gegen den Beschwerdeführer angestrengte Jugendstrafverfahren wegen Hausfriedensbruchs eingestellt. Dies vermag indes die Rechtmässigkeit der hier angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht von vornherein in Frage zu stellen. Eine Falschaussage müsste den Beschuldigten 1 und 2 rechtsgenügend nachgewiesen werden, d.h. die Ausgangslage müsste sich so präsentieren, dass ein Schuldspruch der Beschuldigten 1 und 2 wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Von dem kann – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – gestützt auf die Gesamtakten (inkl. derjenigen des Jugendstrafverfahrens) nicht ausgegangen werden.