Die Absicht stellt eine besonders intensive Form des Vorsatzes dar. Die Täterschaft legt es auf den Eintritt des Erfolgs an (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 27 zu Art. 303 StGB). Das Bundesgericht erachtet diesbezüglich eine Eventualabsicht als genügend (BGE 80 IV 117). Wegen Verleumdung im Sinn von Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Anschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Für eine Strafbarkeit nach Art.