Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet somit aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1).