und H.________ betreffend Hausfriedensbruch vom 19. Dezember 2020 nicht Aktenbestandteil des hier interessierenden Strafverfahrens EO 21 1628 bilden, diese jedoch in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wiedergegeben wurden, veranlasste die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer zum Beizug der Akten des Jugendstrafverfahrens EO-21- 0073. Die Beschwerdekammer verfügt – wie bereits unter E. 4.3 hiervor erwähnt – sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition, weshalb Noven – wie vorliegend