Entsprechend könne nicht von einer falschen Anschuldigung oder einer Verleumdung durch die beiden Beschuldigten ausgegangen werden. 5.4 In seiner Replik vom 5. Oktober 2021 weist der Beschwerdeführer unter Beilage der Mitteilungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 15. September 2021 darauf hin, dass die Jugendanwaltschaft das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs zwischenzeitlich eingestellt habe (recte: die Einstellung in Aussicht gestellt habe). Dieser Hinweis sowie der Umstand, dass die Einvernahmeprotokolle des Beschuldigten 1, von F.________, G.________ und H.________ betreffend Hausfriedensbruch vom 19. Dezember 2020