Dennoch sei gegen den Beschwerdeführer ein Strafbefehl erlassen worden. Es könne daher nicht beanstandet werden, wenn in der Nichtanhandnahmeverfügung davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit als fünfte Person beim Hausfriedensbruch dabei gewesen sei. Entsprechend könne nicht von einer falschen Anschuldigung oder einer Verleumdung durch die beiden Beschuldigten ausgegangen werden.