Dass ihre Aussagen zu derjenigen des Beschwerdeführers im Widerspruch stünden, habe nicht zur Folge, dass das hier interessierende Verfahren gegen die beiden Beschuldigten weitergeführt werden müsste. Die fallführende Staatsanwältin habe ohne Verletzung der Unschuldsvermutung davon ausgehen dürfen, dass die Darstellungen der Mitbeschuldigten überzeugender erschienen als jene des Beschwerdeführers. Die angeblichen Entlastungsvideos, auf die sich der Beschwerdeführer berufe, seien im Jugendstrafverfahren gewürdigt worden. Dennoch sei gegen den Beschwerdeführer ein Strafbefehl erlassen worden.