5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dafür, dass kein Motiv ersichtlich sei, weshalb der Beschuldigte 1 oder die drei weiteren Mitbeschuldigen den Beschwerdeführer zu Unrecht hätten belasten sollen. Durch die Belastung hätten sie für ihre eigene Tatbeteiligung keine Vorteile gewinnen können. Dass ihre Aussagen zu derjenigen des Beschwerdeführers im Widerspruch stünden, habe nicht zur Folge, dass das hier interessierende Verfahren gegen die beiden Beschuldigten weitergeführt werden müsste.