Trotz des Bewusstseins, dass sein Sohn (der Beschuldigte 1) ihn betreffend die Vorkommnisse des Tatabends angelogen habe, habe der Beschuldigte 2 nämlich weiterhin an den Aussagen festgehalten, dass der Beschwerdeführer für die ganze Sache verantwortlich gewesen sei. Ohne eigene Anwesenheit und mit dem Wissen, dass zumindest Teile der Sachverhaltsdarstellung seines Sohnes unwahr seien, sei die Weiterverbreitung der Anschuldigungen bereits involvierten Personen sowie Drittpersonen vom Dorf