Dies deshalb, weil er seinem Vater, dem Beschuldigten 2, gegenüber die Vorkommnisse des besagten Abend falsch dargestellt habe. Bezüglich des Beschuldigten 2 bringt der Beschwerdeführer vor, dass nie behauptet worden sei, dass dieser am Tatabend am Tatort zugegen gewesen sei. Ungeachtet dessen erfülle sein Verhalten die hier interessierenden Tatbestände der Verleumdung und der falschen Anschuldigung. Trotz des Bewusstseins, dass sein Sohn (der Beschuldigte 1) ihn betreffend die Vorkommnisse des Tatabends angelogen habe, habe der Beschuldigte 2 nämlich weiterhin an den Aussagen festgehalten, dass der Beschwerdeführer für die ganze Sache verantwortlich gewesen sei.