Ein möglicher und wahrscheinlicher Grund für eine Falschaussage des Beschuldigten 1 sei demnach durchaus gegeben, könne doch zumindest angenommen werden, dass er bei Auffliegen der Tat um die Reaktion seines Vaters sowie dessen weiteres Anstellungsverhältnis besorgt gewesen sei. Diese Vermutung werde durch die Tatsache verstärkt, dass der Beschuldigte 1 nach den Geschehnissen vom 19. Dezember 2020 aus der Familienwohnung verwiesen worden sei. Dies deshalb, weil er seinem Vater, dem Beschuldigten 2, gegenüber die Vorkommnisse des besagten Abend falsch dargestellt habe.