So arbeite dessen Vater, der Beschuldigte 2, ebenfalls bei der E.________ AG und der Beschuldigte 1 habe in seiner Einvernahme vom 20. Dezember 2021 gar zugegeben, dass es seine Idee gewesen sei, dort einzusteigen, und er die anderen reingelassen habe. Ein möglicher und wahrscheinlicher Grund für eine Falschaussage des Beschuldigten 1 sei demnach durchaus gegeben, könne doch zumindest angenommen werden, dass er bei Auffliegen der Tat um die Reaktion seines Vaters sowie dessen weiteres Anstellungsverhältnis besorgt gewesen sei.