Auch die Tatsache, dass alle bei ihrer zweiten Einvernahme ihre Erstaussagen zurückgezogen hätten und den Beschwerdeführer trotz vorgehaltener Fotoverweisung nicht hätten identifizieren können, werde nur am Rand mit einem einzigen Satz erwähnt. Die am Hausfriedensbruch Beteiligten seien sich weder einig, wer mit wem, wie und wann an den Tatort gefahren sei noch ob ein L.________ oder gar zwei L.________'s anwesend gewesen seien. Weiter hätten sie sich betreffend den Einlass ins Gebäude der E.________ AG und den weiteren Verlauf des Abends widersprochen.