Davon, dass die von ihm zur Anzeige gebrachten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien, könne bei dieser Ausgangslage nicht gesprochen werden. In der Sache selbst bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Staatsanwaltschaft mit keinem Wort erwähne, dass die Erstaussagen der am Hausfriedensbruch Tatbeteiligten in sich und untereinander Widersprüche aufweisen würden. Auch die Tatsache, dass alle bei ihrer zweiten Einvernahme ihre Erstaussagen zurückgezogen hätten und den Beschwerdeführer trotz vorgehaltener Fotoverweisung nicht hätten identifizieren können, werde nur am Rand mit einem einzigen Satz erwähnt.