Der Beschwerdeführer rügt ist seiner Beschwerde zunächst, dass sich eine Nichtanhandnahme mangels Abschlusses des Jugendstrafverfahrens nicht rechtfertige. Die beiden Strafverfahren seien sachlich und faktisch miteinander verbunden und er hätte gegen den gegen ihn erlassenen Strafbefehl wegen Hausfriedensbruchs Einsprache erhoben und es seien im Jugendstrafverfahren noch Beweisanträge offen, die seine angebliche Anwesenheit am Tatort und damit die Aussagen der bei-