__ AG handelt es sich dabei um den Geschäftsführer und ein Mitglied der Geschäftsleitung) entsprechend informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer dabei gewesen sein soll. Er habe dies auch immer so kommuniziert und es sei nicht ersichtlich, inwiefern er diese Information wider besseres Wissen weitergegeben hätte oder an Personen weitergegeben haben soll, welche nicht ohnehin schon informiert gewesen seien. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt ist seiner Beschwerde zunächst, dass sich eine Nichtanhandnahme mangels Abschlusses des Jugendstrafverfahrens nicht rechtfertige.