Betreffend den Beschuldigten 2 begründete die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme damit, dass dieser am fraglichen Abend nicht dabei gewesen sei, sondern lediglich von seinem Sohn (dem Beschuldigten 1) sowie später von den Herren I.________ und J.________ (Anmerkung der Beschwerdekammer: gemäss Website der E.________ AG handelt es sich dabei um den Geschäftsführer und ein Mitglied der Geschäftsleitung) entsprechend informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer dabei gewesen sein soll.