Deshalb müsse mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als fünfte Person dabei gewesen sei. Weiter sei kein Motiv ersichtlich, weshalb der Beschuldigte 1 den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. Vielmehr spreche die Tatsache, dass bei der zweiten Einvernahme alle keine Aussagen mehr zu «L.________» machen wollten, dafür, dass sie von diesem oder von anderen Personen aus seinem Umfeld dazu gedrängt worden seien, ihn nicht weiter zu belasten.