Allerdings würden weitere Indizien für eine Teilnahme des Beschwerdeführers am Hausfriedensbruch bestehen. Zum einen sei auch von den anderen dreien ausgesagt worden, dass L.________ in der vom Hausfriedensbruch betroffenen Firma arbeite und einen Badge dabeigehabt habe. Zum anderen habe die Mutter des Beschwerdeführers damals bei der betroffenen Firma gearbeitet und der Beschwerdeführer habe sie im Verhinderungsfall vertreten. Deshalb müsse mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als fünfte Person dabei gewesen sei.