5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft kam in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung – nach zusammengefasst wiedergegebenen Aussagen der unstrittig am angezeigten Hausfriedensbruch Beteiligten – zum Schluss, dass alle vier in der Tatnacht ausgesagt hätten, dass ein «L.________» (Anmerkung der Kammer: entspricht dem Vornamen des Beschwerdeführers) dabei gewesen sei. Dass es sich dabei um den Beschwerdeführer (wohnhaft in der Nähe eines Sportplatzes) gehandelt habe, sei lediglich vom Beschuldigten 1 ausgesagt worden. Allerdings würden weitere Indizien für eine Teilnahme des Beschwerdeführers am Hausfriedensbruch bestehen.