SR 311.0; fehlendes Strafbedürfnis) und Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) verzichtet werden. 4. Die Staatsanwaltschaft nahm das hier interessierende Verfahren wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung am 26. August 2021 nicht an die Hand, nachdem sie die Akten EO-21-0073 der Jugendanwaltschaft betreffend Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs zum Nachteil der E.________ AG beigezogen hatte. Dieses Vorgehen ist – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend festhält – nicht korrekt. 4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der Beizug von Akten gemäss Art.