Die Beschuldigten hätten Wiedergutmachung geleistet und eine Anzeigeerstattung sei nur deshalb erfolgt, weil einer der (mutmasslich) Beteiligten (konkret der Beschwerdeführer) nicht zum Gespräch bereit gewesen sei und sich auch nicht entschuldigt habe. Lediglich aus prozessualen Gründen (Unteilbarkeit des Strafantrags) habe die E.________ AG gegen alle Involvierten Anzeige einreichen müssen. Angesichts dessen könne selbst bei Vorliegen von Eventualvorsatz auf eine Bestrafung bzw. Strafverfolgung gestützt auf Art. 52 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0; fehlendes Strafbedürfnis) und Art.